Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 38 Rechtsanspruch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 68
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Nach Gewicht
- BSG, 26.01.2000 – B 13 RJ 37/98 RZitiert von 20
- BSG, 26.09.2024 – B 2 U 1/22 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Verjährung eines Anspruchs auf Verletztenrente - keine Hemmung durch bloße Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens - Entstehung des Rentenanspruchs - Verjährungshemmung - Begriff der "erforderlichen Verhandlungen" nach § 203 BGB - Bezug auf konkrete Leistung nicht erforderlich - Leistungen von Amts wegen - kein Verzicht auf schriftlichen Antrag - Erhebung der Verjährungseinrede - unzulässige Rechtsausübung)Zitiert von 7
- BSG, 27.06.2017 – B 2 U 13/15 R(Verzugszinsen - öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag - analoge Anwendung des § 288 BGB - Nichtanwendbarkeit des § 61 S 2 SGB 10 - kein Zinsanspruch gem § 44 SGB 1 - Anspruch eines Krankenhausträgers gegen einen Unfallversicherungsträger auf Verzugszinsen - Behandlungskosten)Zitiert von 23
- BSG, 02.08.2000 – B 4 RA 54/99 RGesetzliche Rentenversicherung: Anwendbarkeit der Nachzahlungsbegrenzung des § 44 Abs. 4 SGB X auf Erstfeststellungsverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 48
- LSG Baden-Württemberg, 22.04.2020 – L 8 R 3467/18
- OVG NRW, 28.01.2015 – 12 A 2189/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BSG, 24.03.2026 – B 2 U 19/23 RGesetzliche Unfallversicherung - Wie-Berufskrankheit gemäß § 9 Abs 2 - posttraumatische Belastungsstörung eines Leichenumbetters - aktuelle Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft - bestimmte Berufsgruppe - Anforderungen an die Bezeichnung des erfassten Personenkreises
- LSG Baden-Württemberg, 14.11.2025 – L 8 U 3211/23 ZVW
- LSG Baden-Württemberg, 14.11.2025 – L 8 U 2790/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auf Sozialleistungen besteht ein Anspruch, soweit nicht nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über die Leistung nach ihrem Ermessen zu handeln.